Sowohl im bestehenden als auch im gekündigten Arbeitsverhältnis sind Situationen denkbar, in denen der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitspflicht aufgrund des Arbeitsvertrages zeitweise oder gar dauerhaft, einseitig vom Arbeitgeber oder einvernehmlich durch beide Parteien, entbunden wird.
Folgende Begrifflichkeiten werden diesbezüglich zur Beschreibung verwendet: „Freistellung“, „Suspendierung“, „Beurlaubung“ oder „Arbeitsbefreiung“.

Mit Hinblick auf Arbeitnehmer sind grundsätzlich die folgenden Begrifflichkeiten relevant:

Innerhalb der Freistellung ist zwischen der bezahlten und der unbezahlten Freistellung zu unterscheiden. Im ersten Fall bleibt der Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, im zweiten Fall entfällt mit der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gleichzeitig die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Weiterhin kann die Freistellung als widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden, wobei Letzteres regelmäßig im Zusammenhang mit einer vollständigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht.
Üblicherweise wird eine Anrechnung eines Zwischenverdienstes auf die im Zeitraum der Freistellung fortzuzahlende Vergütung durch den Arbeitgeber vereinbart. Es ist jedoch auch möglich, dass eine derartige Anrechnungsklausel bereits im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Unter dem Stichwort „Abberufung“ wird die Situation verstanden, dass ein Organmitglied (GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglied etc.) einseitig oder einvernehmlich durch die Gesellschafter- oder Hauptversammlung seiner Organstellung enthoben wird. Da Organmitglieder grundsätzlich keine Arbeitnehmer sind, gelten hier jedoch andere Regeln:
Es ist zunächst zwischen der gesellschaftsrechtlichen Abberufung des Organs und dem gleichzeitig zugrunde liegenden Dienstvertrag (oft synonym auch als Anstellungsvertrag bezeichnet) zu unterscheiden. In der Regel wird das Bestehen des Dienstvertrages an das Bestehen der Organstellung vertraglich gekoppelt sein. Dies bedeutet, wenn eine Abberufung des Organs durch die Gesellschafter bzw. Hauptversammlung erfolgt, so gilt dies auch gleichzeitig als ordentliche Kündigung des Dienstvertrages.
Die Organstellung kann die Gesellschafter-/Hauptversammlung jederzeit gemäß §§ 38 Absatz 1 GmbHG, 103 AktG widerrufen. Zur Beendigung des Dienstvertrages muss hingegen die Vertragslaufzeit oder, wenn der Vertrag keine feste Laufzeit vorsieht, die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Auch wenn eine sofortige Abberufung stattfindet, dauert das Dienstverhältnis bis zum Ablauf dieser Fristen an, sofern es nicht gleichzeitig fristlos gemäß § 626 BGB wirksam gekündigt wird. Demnach besteht der Vergütungsanspruch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

Im Ergebnis sollten sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer und Organmitglieder, im Falle der Freistellung unbedingt auf unterschiedliche rechtliche Aspekte achten, um unnötigem Streit, gegebenenfalls sogar vor Gericht, vorzubeugen.
Ist es bereits zu einem Streit, etwa in Form einer Kündigung oder Abberufung, gekommen, stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unserer Kanzlei in Wiesbaden, Koblenz und bei Frankfurt gern zur Seite, um Ihre Rechte gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen. Sprechen Sie uns rechtzeitig und unverbindlich an.

Beabsichtigen Sie ein Organmitglied abzuberufen, sprechen Sie uns rechtzeitig an. Gemeinsam mit Ihnen finden wir gern die für Ihr Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich beste Lösung.

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