Pausen dienen der Erholung und bezwecken den Schutz des Arbeitnehmers vor körperlicher oder geistiger Überforderung. Sie liegen nach allgemeinem Sprachgebrauch vor, wenn die Arbeit unterbrochen wird.

Grundsätzlich gehören Pausen nicht zur Arbeitszeit. Sie entsprechen den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), wenn sich der Arbeitnehmer weder für Arbeit bereit zu halten noch Arbeit zu leisten hat. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich frei entscheiden können, wo und wie er die Pausenzeit verbringen möchte. Die Pausenregelung muss verbindlich gestatten, sich jeglicher Arbeitstätigkeit zu enthalten. Hingegen ist dies ist bei Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht der Fall.

Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden bis neun Stunden ist die Arbeit durch eine im Voraus festgesetzte Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt, gilt es, die Arbeit nach spätestens sechs Stunden durch eine Pause von 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden.

Der Arbeitgeber handelt ordnungswidrig, wenn er keine Ruhepausen oder nicht die vorgeschriebene Dauer der Pausen gewährt. In Ausnahmefällen kann dies sogar eine Strafbarkeit begründen. Mehr zum Them Pausenregelung und Arbeitszeiten finden Sie in unserem Blog.

Die Arbeitsrechtskanzlei Koblenz  mit Zweigstellen in Wiesbaden und bei Frankfurt berät Sie als Arbeitgeber rund um das Thema Pausen und erarbeitet mit Ihnen gemeinsam die rechtlich zulässige und beste Lösung für Ihr Unternehmen.

Sofern Sie Arbeitnehmer sind und Ihr Arbeitgeber sich nicht an die zuvor dargestellten Grundsätze zu Pausen hält, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen und sorgen für die Durchsetzung Ihrer Rechte.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Pausen

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