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Mutterschutz und Arbeitsrecht

Werdende Mütter tragen während der Schwangerschaft Verantwortung für ihre Gesundheit und das Wohl ihres ungeborenen Kindes. Dies betrifft auch die Arbeitswelt. Damit Mütter am Arbeitsplatz geschützt sind, regelt das Mutterschutzgesetz Aspekte wie den Schutz der Mutter und ihrem Kind vor und nach der Geburt, Beschäftigungsverbote, finanzielle Leistungen wie Elterngeld oder auch den besonderen Kündigungsschutz. Ein Überblick zeigt alle wichtigen Fakten zum Thema.

Wenn Frauen schwanger werden, verändert sich das Leben in vielerlei Hinsicht erheblich, auch mit Blick auf den Beruf. Im Arbeitsrecht genießen Schwangere und stillende Mütter einen besonderen Schutz vor Gesundheitsgefahren, finanziellen Einbußen oder ähnlichen Nachteilen. Schwangere dürfen etwa nur begrenzt arbeiten und nur im Ausnahmefall gekündigt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sollten zum Thema Mutterschutz die wichtigsten Fakten kennen. Wie kann ich den Mutterschutz beantragen? Wie kann ich Mutterschutz berechnen?

Mutterschutz vor Geburt

Eine schwangere Mitarbeiterin sollte den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, sobald sie davon weiß. Allerdings sind die Frauen nicht dazu verpflichtet. Wenn Arbeitgeber informiert sind, müssen die wiederum die Aufsichtsbehörde informieren. Hier gibt es Unterschiede in den einzelnen Bundesländern, so sind Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz zuständig. Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle Mitarbeiterinnen, unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt, Auszubildende, Vollzeit- oder Teilzeitkraft sind. Andere Mitarbeiter dürfen nur aus betrieblichen Gründen über die Schwangerschaft informiert werden, etwa Vorgesetzte, die die Tätigkeit vielleicht anpassen müssen.

Mutterschutz bedeutet Schutz vor Gesundheitsgefährdung

Der Arbeitgeber muss die schwangere Mitarbeiterin für die notwendigen ärztlichen Untersuchungen von der Arbeit freistellen, mit Fortzahlung des Lohns. Tätigkeiten, die Schwangere nicht mehr erledigen dürfen, sind z.B.

  • Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter gesundheitsgefährdenden Stoffen oder extremem Lärm ausgesetzt sind
  • Akkordarbeit
  • Keine körperlich schweren Tätigkeiten
  • Nachtarbeit (nur zeitlich begrenzt und nur in bestimmten Branchen)
  • Arbeitszeiten von höchstens 8,5 Stunden täglich
  • Tätigkeiten mit häufigem Stehen ab dem 6. Monat

Hier kann der behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind aussprechen, das teilweise oder vollständig gilt. Auch stillende Mütter dürfen z.B. keine schweren körperlichen Tätigkeiten oder gefährliche Arbeiten durchführen. Zudem stehen den stillenden Pausen zur Versorgung der Kinder zu. Diese beträgt mindestens zwei Mal täglich eine halbe Stunde oder eine ganze Stunde. Hier darf der Arbeitgeber keine Mehrarbeit verlangen.

Finanzielle Nachteile

Damit Schwangere keine finanziellen Nachteile haben, können Arbeitgeber den Frauen auch andere Tätigkeiten zuweisen. Durch das eingeschränkte Beschäftigungsverbot oder dem ärztlichen Verbot dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Lohn muss dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate entsprechen, der sogenannte Mutterschaftslohn.

Mutterschutz wer zahlt: Schutzfristen für Schwangere und stillende Mütter

Die Schutzfrist für Schwangere dauert insgesamt 14 Wochen und beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Schutzfrist dürfen die Frauen nur arbeiten, wenn sie sich dazu bereit erklären. Dieses Einverständnis kann die Schwangere jederzeit widerrufen. In den acht Wochen nach der Geburt dürfen die jungen Mütter keinesfalls arbeiten. Für Zwillinge bzw. Mehrlinge gilt eine Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt. Gleiches gilt für eine Frühgeburt. Hier dienen ärztliche Bescheinigungen als Beleg.

Die Frauen haben während dieser gesetzlichen Mutterschutzfrist keinen Anspruch auf das Gehalt. Stattdessen zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Es liegt bei 13 Euro pro Tag bzw. 390 Euro im Monat. Wenn das Nettogehalt über 13 Euro pro Tag liegt, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Damit erfolgt die Lohnfortzahlung für Schwangere sowohl über die Krankenkasse wie über den Arbeitgeber.

Mutterschutz und Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Geburt sind Mütter vor der Kündigung geschützt. Kündigungen sind in diesem Zeitraum nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. Dazu müssen schwerwiegende Fälle vorliegen, etwa die Stilllegung des Betriebs oder schwerwiegende Vergehen der Mitarbeiterin wie Unterschlagung von Firmengeldern. Wichtig für den Kündigungsschutz ist, ob die Mitarbeiterin schwanger ist zum Zeitpunkt der Kündigung. Es genügt, wenn die Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert. Auch danach gilt der Kündigungsschutz. Für die Frauen gelten die üblichen Kündigungsregeln. Sie können auch zum Ende der Mutterschutzfrist kündigen, ungeachtet der üblichen Kündigungsfrist. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet regulär ungeachtet der Schwangerschaft.

Mutterschutz nach Geburt: Die Elternzeit

Die Elternzeit gilt als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Es wird gesetzlich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgeldgesetz geregelt. Die Elternzeit kann innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes zur Kinderbetreuung genutzt werden. Wer nach dieser Elternzeit wieder in den Beruf einsteigen möchte, muss sich frühzeitig darum kümmern und mit dem Arbeitgeber darüber sprechen oder sich rechtzeitig um einen neuen Job bemühen. In der Regel können Mütter die Elternzeit nahtlos an den Mutterschutz anschließen, wenn sie den Arbeitgeber frühzeitig und schriftlich darüber informiert haben. Die Arbeitnehmerinnen können grundsätzlich den Zeitpunkt der Elternzeit frei wählen. Wenn die Frauen während der Elternzeit erneut schwanger werden, müssen sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um die Fristen des Mutterschutzes nutzen zu können. Auch darüber muss der Arbeitgeber informiert werden.

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