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Pausenregelung und Arbeitszeiten

In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz Pausen und alle wichtigen Details zu Ruhephasen, Arbeitszeiten und trägt somit zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz bei. Das Gesetz regelt die täglich zulässigen Arbeitszeiten sowie gesetzliche Pausenzeiten und Ruhephasen während der Arbeitszeit. Damit wird auch festgelegt, wie lange die Ruhephasen zwischen Ende und Beginn der Arbeit dauern müssen, sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Ebenso geregelt werden im Gesetzestext Schutzvorschriften für Nachtarbeit. Damit ist das Hauptziel des Arbeitszeitgesetzes die gesetzliche Pausenregelung, aber auch allgemein die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitszeit. So können flexible Arbeitszeiten geschaffen werden.

Das Wichtigste zum Thema Pausen im Überblick

Es gilt: Wenn Arbeitnehmer länger als sechs Stunden täglich arbeiten, steht ihnen nach dem Arbeitszeitgesetz bereits im Voraus eine festgelegte Pause von mindestens 30 Minuten zu. Liegt die Arbeitszeit über neun Stunden am Tag, muss die Pause 45 Minuten dauern. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten geregelt sein, hier muss der Betriebsrat zustimmen. Mehr als sechs Stunden ohne Ruhepause dürfen Unternehmen die Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Außerdem muss zwischen dem Ende der Arbeit und dem erneuten Beginn der Tätigkeit am nächsten Tag eine Mindest-Zeitspanne von elf Stunden liegen. Ausnahmen sind hier Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen zur Pflege und Behandlung bzw. Betreuung von Menschen, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen mit Bewirtung und Übernachtungsmöglichkeit, in der Tierhaltung bzw. Pflege sowie in der Landwirtschaft, hier können die Ruhezeit zehn Stunden betragen. Allerdings muss hier ein Ausgleich geschaffen werden: Innerhalb eines Kalendermonats bzw. vier Wochen muss die Ruhephase dann bei zwölf Stunden liegen.


 

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Weitere Informationen zur Pausenregelung

Die Pausen dienen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Überlastung und Überanstrengung. Daher werden die Pausenzeiten abhängig von der täglichen Arbeitszeit gestaffelt. Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichbehandelt werden und auch der praktische Ablauf ohne Schwierigkeiten verlaufen kann, gibt es für Frauen und Männer einheitliche gesetzliche Pausenzeiten. Wie bereits erwähnt, liegen die Pausenzeiten zwischen sechs und neun Stunden Arbeitszeit bei 30 Minuten bzw. darüber hinaus bei 45 Minuten. Wenn Mitarbeiter weniger als sechs Stunden arbeiten, besteht keine Verpflichtung zu einer Pause. Wichtig zu wissen ist auch, dass kurze Unterbrechungen von unter 15 Minuten nicht als gesetzliche Pause gelten.

In Verkehrsbetrieben z. B. oder anderen Unternehmen bzw. Einrichtungen mit Schichtbetrieb können Ruhepausen auf kürzere Pausen in angemessener Form aufgeteilt werden. Dazu muss jedoch eine entsprechende gesetzliche Pausenregelung in Form eines Tarifvertrags vorliegen.

Pausenzeiten

Unterschiede bei den Pausen

Der Gesetzgeber macht bei den einzelnen Pausen bzw. Ruhephasen wichtige Unterschiede. Dazu gehört etwa die Arbeitspause. Dabei handelt es sich um Pausen oder Arbeitsunterbrechungen in Betrieben, die teilweise oder vollständig mechanisiert sind. Die Mitarbeiter können die Pausen nach eigenem Ermessen einlegen. Meist regelt dies der spezielle Tarifvertrag.

Von Betriebspause ist zu sprechen, wenn der Mitarbeiter nicht am Arbeitsplatz arbeiten kann aufgrund technischer oder organisatorischer Umstände. Dabei können z.B. geplante Veränderungen wie das Umrüsten von Produktionsmaschinen sein, aber auch Störfälle, Stromausfälle etc. vorliegen. Dabei gehört die Betriebspause dann zur bezahlten Arbeitszeit, denn der Arbeitnehmer muss jederzeit damit rechnen, wieder arbeiten zu können.

Zu nennen ist weiterhin die Bildschirm- oder Lärmpause. Diese Pause dient der Entlastung der Mitarbeiter und gilt als bezahlte Arbeitszeit. Dabei geht es um die üblichen Pausen während der Arbeitszeit etwa von sechs Stunden und mehr sowie der Ruhephase zwischen zwei Arbeitstagen bzw. Schichten. Ein Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter im Büro Überstunden bis 23 Uhr leistet, darf er am nächsten Tag nicht vor 10 Uhr wieder seine Tätigkeit aufnehmen. Wichtig dabei ist die Ruhephase am Stück. Eine Aufteilung ist gesetzlich nicht erlaubt. Eine mögliche Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst wird etwa auf die Ruhezeit angerechnet, dabei muss jedoch ein Zeitausgleich erfolgen. Voraussetzung ist dabei der Tarifvertrag. Arbeitnehmer können jedoch z.B. festlegen, dass die Pause in Form der Gleitzeit z.B. zwischen 11.30 und 14.30 Uhr eingelegt wird. Ansonsten müssen die Pausen im Voraus feststehen. Die Mitarbeiter dürfen frei entscheiden, wo und wie sie Pausen verbringen. Das gleiche gilt auch, wenn die Mitarbeiter aufgrund von bestimmten Betriebsvereinbarungen das Unternehmensgelände nicht verlassen dürfen. Wenn ein Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, muss dieser ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Ruhepausen, ihre Lage und Dauer haben.

Sonderregelungen

Spezielle Regelungen bezüglich der Ruhephasen und Pausen gibt es etwa bei der Sonntagsarbeit und an Feiertagen. Ist diese zulässig – z.B. im Krankenhaus, im Restaurant etc. – darf dabei die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. So müssen mindestens 15 Sonntage pro Jahr frei sein. Außerdem müssen die Mitarbeiter, die sonntags arbeiten, innerhalb von 14 Tagen an einem Werktag freihaben. Bezüglich der Pausen gilt hier, dass auch tägliche Arbeitszeiten über 10 Stunden möglich sind und ein entsprechender Ausgleich gewährt werden muss. Das ist z. B. auch in der Landwirtschaft der Fall, wenn bei der Ernte oder ähnliches die Arbeitszeit etwa an die Witterung angepasst werden muss. In der Region Wiesbaden und Mainz können sich Arbeitnehmer zu diesem Thema kompetent beraten lassen.


 

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CategoryArbeitsschutz