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Elternzeit und Arbeitsrecht

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist vor allem für junge Eltern ein wichtiges Thema, besonders dann, wenn beide berufstätig sind. Es gibt viele Gründe für und wider die Familienplanung. Der finanzielle Aspekt ist da einer von vielen. Für junge Eltern gibt es die Möglichkeit der Elternzeit, dabei gibt es finanzielle Unterstützung wie das Elterngeld. Zum Thema gibt es viele Informationen, die wichtig sind. So stellen sich viele konkrete Fragen, wie sie die Elternzeit berechnen können, wo den Elternzeit Antrag finden, oder ob sich Mutter und Vater die Elternzeit aufteilen können. Kann ich die Elternzeit verlängern? All dies und viel mehr soll nachfolgend beantwortet werden.

Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit wurde früher Erziehungsurlaub genannt und ist ein privatrechtlicher Anspruch von Berufstätigen auf die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zugunsten der Kinderbetreuung von Kindern unter drei Jahren. Die maximale Dauer der Elternzeit für ein Kind beträgt höchstens drei Jahre von der Geburt an. Davon kann auch ein Jahr nach dem dritten Lebensjahr bis zum Erreichen des achten Lebensjahrs beantragt werden, wobei der Arbeitgeber zustimmen muss. Wenn sich bei mehreren Kindern die Elternzeiten überschneiden, bleibt der Anspruch pro Kind bestehen. Grundsätzlich können, die Elternzeit Vater oder Mutter nutzen, oder auch beide.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Dem Gesetz nach haben Berufstätige mit einem Kind unter drei Jahren Anspruch auf Elternzeit, die das Kind selbst zu Hause betreuen und erziehen. Das müssen nicht die leiblichen Eltern sein, möglich sind auch Großeltern, Tanten, Onkel oder Geschwister oder Pflegeeltern. Nicht sorgeberechtigte Personen können nur Elternzeit beanspruchen, wenn die Eltern die Elternzeit nicht selbst den Anspruch nehmen möchten.

Wann ist die Elternzeit zu beantragen?

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beantragt werden. In diesem Antrag muss deutlich erklärt werden, für welchen Zeitraum die Elternzeit gelten soll. Die Erklärung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, doch als hinreichenden Beleg und Beweis ist die schriftliche Form ratsam. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit nicht genehmigen.

Elternzeit und Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit besteht vom Zeitpunkt des Antrags an, höchstens aber acht Wochen vor Beginn sowie während der Elternzeit. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, oder Anspruch auf Elterngeld hat und Teilzeit arbeitet, ohne die Elternzeit zu nutzen.  Die Arbeitnehmer können jedoch wie gewohnt kündigen, gemäß den gesetzlichen Fristen. Zum Ende der Elternzeit ist eine Frist von drei Monaten zu beachten. Der Kündigungsschutz gilt auch für Teilzeitstellen, auch bei anderen Arbeitgebern, wenn Anspruch auf Elterngeld besteht. Der Kündigungsschutz gilt dann höchstens für 14 Monate.

Berufstätigkeit während der Elternzeit

Die Berufstätigkeit ist auch während Elternzeit möglich, beschränkt auf 30 Wochenstunden bei vollem Elterngeld. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf die Kürzung und die Ausgestaltung der Elternzeit innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt es nicht zur Einigung: gelten bestimmte Voraussetzungen für den Anspruch.

  • So muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Das Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestehen.
  • Die Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate auf die Wochenarbeitszeit von 15 bis 30 Stunden reduziert werden.
  • Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen den Anspruch vorliegen.
  • Der Arbeitgeber muss sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich informiert werden.

Eine reduzierte Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal verlängert werden. Gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Verringerungsantrag, kann die reduzierte Arbeitszeit auch öfter umgesetzt werden.

Elternzeit und Urlaub

Wenn der Arbeitnehmer nicht in Teilzeit arbeitet, sondern vollständig freigestellt wurde, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer eigentlich zusteht, kürzen. Das heißt, der Arbeitgeber kann für jeden Monat Elternzeit den Urlaub um 1/12 kürzen. In allen anderen Fällen bleibt der gewohnte Urlaubsanspruch bestehen. Somit besteht grundsätzlich auch für die Elternzeit Urlaubsanspruch.

Elternzeit und Finanzielles

Damit junge Familien keine finanziellen Nachteile haben, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form des Elterngeldes bzw. Betreuungsgeld. Von der Geburt an bis zum 14. Lebensmonat des Kindes kann das Elterngeld bezogen werden, wenn beide Elternteile die Elternzeit genutzt haben. Wenn nur ein Elternteil die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, wird das Elterngeld für zwölf Monate gewährt. Das Betreuungsgeld kann dann ab dem 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat bezogen werden, wenn das Kind keinen Betreuungsplatz in einer entsprechenden Einrichtung nutzt.

Das Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes rückwirkend beantragt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag bereits vorab vorzubereiten, sodass nach der Geburt nur noch, die Daten des Kindes eingetragen werden müssen und die Geburtsurkunde beigefügt werden kann. Der Antrag muss per Post eingehen oder persönlich abgegeben werden. Außerdem sind weitere Unterlagen notwendig, wie der Einkommensnachweis der letzten 12 Monate vor der Geburt, Nachweise über das ausgezahlte Mutterschaftsgeld sowie Nachweise über Arbeitgeberzuschüsse. Außerdem kann ein Nachweis erforderlich sein, wenn die Eltern vorhaben, während der Elternzeit und dem Bezug des Elterngelds zu arbeiten. Beide Elternteile haben Anspruch auf je einen Antrag auf Elterngeld. Die Anträge müssen jeweils vom anderen Elternteil mit unterzeichnet werden.

Elternzeit und Fortbildung

Arbeitnehmer können die Zeit der Elternzeit auch für Fortbildungen nutzen. Wenn firmeninterne Schulungen angeboten werden, dürfen die Eltern daran teilnehmen. Alternative dazu sind der Besuch von Kursen der Volkshochschulen oder auch ein Fernstudium. Dies bietet sich an, um berufliche Kenntnisse zu vertiefen, am Ball zu bleiben oder auch Kenntnisse in einem neuen Bereich zu erlangen. Das Fernstudium bietet dabei flexible Lernzeiten, die den Gewohnheiten des Kindes angepasst werden können. Fortbildungen dieser Art können vor allem Frauen den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern. Denn in der Regel besteht kein Anspruch auf eine Teilzeit-Anstellung.

Für die Auszahlung des Elterngelds ist zwar der Bund verantwortlich, allerdings gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Zuständigkeiten. Meist ist dazu der jeweilige Landkreis zuständig. Die Kommune kann weiterhelfen, welche Stelle genau zuständig ist. Antragsformulare gibt es oft auch online.

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