Der Begriff des Urlaubes, oder auch des Erholungsurlaubes, ist im Arbeitsrecht die zum Zwecke der Erholung erfolgte zeitweise Freistellung des Arbeitnehmers von der ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Arbeitsverpflichtung durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsgeld).

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer, ausgehend von einer 6 Tage Woche, einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Umfang von 24 Werktagen pro Kalenderjahr.

Da heutzutage jedoch eine 5 Tage Woche der Regelfall ist, entspricht dies einem gesetzlichen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub von 20 Werktagen pro Kalenderjahr. Durch den Arbeitgeber wird jedoch häufig einzelvertraglich eine höhere Anzahl an Urlaubstagen im Jahr gewährt, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Teilzeit, zur Aushilfe oder in Nebentätigkeit Beschäftigten und die sogenannten Minijobber. Sollte es dem Arbeitnehmer nicht möglich gewesen sein, seinen Erholungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres anzutreten, kann dieser auch zeitlich befristet in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Ausnahmen von dieser Regelung können sich insbesondere im Falle einer Langzeiterkrankung oder der Inanspruchnahme von Elternzeit ergeben.

Generell ist der Erholungsurlaub beim Arbeitgeber zu beantragen. Es besteht kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Eine Selbstbeurlaubung stellt eine Arbeitsvertragsverletzung dar, die eine Kündigung zur Folge haben kann.

Wenn sich ein Arbeitgeber weigert Ihnen Urlaub zu gewähren, oder sie der Meinung sind, dass ihr Urlaubsanspruch falsch berechnet wurde und Ihnen mehr Urlaub zusteht, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, gegebenenfalls auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Sollten Sie als Arbeitgeber Fragen rund um das Thema Urlaub haben, insbesondere in Verbindung mit Teilzeit, Elternzeit oder einer Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers, zögern Sie bitte nicht, sich mit unserer Kanzlei in Wiesbaden, Koblenz oder bei Frankfurt in Verbindung zu setzen. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung für Ihr Unternehmen.

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