Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn jemand zwar im Sinne der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung selbständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet, das mit einer Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht einhergeht.

Im Arbeitsrecht wird auch regelmäßig von einem Scheindienst- oder Scheinwerkvertrag gesprochen. Für die rechtliche Einordung ist die von den Parteien getroffene Bezeichnung nicht entscheidend. Die Abgrenzung zwischen einem freien Mitarbeiter und einem Arbeitnehmer erfolgt aufgrund einer Vielzahl von Kriterien, die stetig im Zuge der Rechtsprechung weiterentwickelt werden. Dies sind unter anderem die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, die Festlegung der Arbeitszeit, bzw. die Stellung zeitlicher Vorgaben, die Eigenart der Tätigkeit und der Umfang der fachlichen Weisungsgebundenheit. Das Unternehmerrisiko, die Vergütung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ein etwaiger Urlaubsanspruch oder eine Gewerbeanmeldung hingegen stellen keine relevanten Kriterien dar.

Außerordentlich wichtig ist es, dass ein Unternehmer weiß, ob eine Scheinselbständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, da dieser nicht nur für den Arbeitgeberanteil der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge haftet, sondern darüber hinaus auch gegebenenfalls für den Arbeitnehmeranteil. Zur Vermeidung empfiehlt sich die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV).

Sofern Sie als Arbeitgeber befürchten, von dem Thema Scheinselbständigkeit betroffen zu sein, sprechen Sie uns – die Arbeitsrechtskanzlei in Wiesbaden, Koblenz und bei Frankfurt – umgehend und unverbindlich an. Wir prüfen Ihre Situation und entwickeln mit Ihnen gemeinsam einen Ausweg aus der Scheinselbstständigkeit, helfen Ihnen gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen und unterstützen Sie, das Problem Scheinselbstständigkeit in Zukunft zu vermeiden.

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