Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft außerhalb seines Hauptarbeitsverhältisses bei demselben Arbeitgeber oder bei einem Dritten zur Verfügung stellt. Eine Nebentätigkeit kann somit im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden. Zu beachten ist, dass auch unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten dem arbeitsrechtlichen Begriff der Nebentätigkeit zuzuordnen sind.

Eine Genehmigungspflicht ist gesetzlich lediglich für die Nebentätigkeit von Beamten angeordnet (§ 42 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), §§ 64 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) und vergleichbare Vorschriften der Landesbeamtengesetze). Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nur die Verpflichtung, die Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen ( § 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)). In der Privatwirtschaft hingegen ist grundsätlich keine Genehmigung einer Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitnehmer ist jedoch angehalten, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen. Regelmäßig ergibt sich diese Verpflichtung bereits aus dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers.

Bei Aufnahme einer Nebentätigkeit ohne vorherige Anzeige, kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung durch den Arbeitgeber drohen. Verletzt der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis, droht gegebenenfalls im Anschluss an die Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung. In Betracht gezogen wird eine Kündigung beispielsweise bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit, bei Ausübung während krankheitsbedingter Abwesenheit, bei Ausübung während der Arbeitszeit im Hauptarbeitsverhältnis oder etwa bei Überschreiten der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeit.

Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben wollen oder sogar bereits einer Nebentätigkeit nachgehen , hilft Ihnen die Kanzlei Kaufmann jederzeit bei Fragen oder Problemen in Bezug auf diese Nebentätigkeit. Bei einem persönlichen Termin in Wiesbaden, Koblenz oder bei Frankfurt entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre konkrete Situation.
Sollten Sie als Arbeitgeber von einem Ihrer Arbeitnehmer eine Anzeige einer Nebentätigkeit erhalten, helfen wir Ihnen rechtliche Fallstricke bei der Erteilung einer Nebentätigkeitserklärung zu vermeiden und Ihre Interessen im Einklang mit den geltenden Gesetzen umzusetzen. Rufen Sie uns gerne unverbindlich an.

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