In Deutschland sind Sie als Arbeitnehmerin oder Geschäftsführerin eines Unternehmens durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) während der Schwangerschaft und für einige Zeit nach der Entbindung umfassend geschützt. Dieser Schutz beinhaltet nicht nur den Gesundheitsschutz, sondern auch den Entgeltschutz sowie den Arbeitsplatzschutz.

Der Gesundheitsschutz fungiert durch Anpassung der konkreten Arbeitsumstände und -bedingungen während der Schwangerschaft als Abwehr arbeitsbedingter Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind = für einen Laien nicht verständlich

Dies wird zusätzlich ergänzt durch das Verbot von Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Die stärkste Schutzmaßnahme kann der Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes durch den behandelnden Arzt sein. Generell darf die Schwangere sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt überhaupt nicht beschäftigt werden (Schutzfristen). Der Entgeltschutz bewirkt, dass die Schwangere während der Dauer der Beschäftigungsverbote, einschließlich der Schutzfristen, vor finanziellen Nachteilen geschützt wird, indem ihr mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen ist. Der Arbeitsplatzschutz wird durch einen speziellen Kündigungsschutz realisiert.

Dieses dreifache Schutzsystem reicht so weit, dass Verstöße seitens des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden verantwortlichen Personen im jeweiligen Einzelfall als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt werden können.

Die Kanzlei Prof. Dr. Kaufmann mit Sitz in bei Frankfurt, Wiesbaden und Koblenz steht Ihnen als Arbeitnehmerin bei einer widerrechtlichen Behandlung an Ihrem Arbeitsplatz während der Schwangerschaft, und selbstverständlich auch darüber hinaus, gern zur Seite. Wir prüfen ihre rechtliche Situation im Einzelfall und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber sowie der Erhaltung Ihres Arbeitsplatzes.

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