Seit dem 01.01.2015 gilt in der Bundesrepublik Deutschland durch Einführung des sogenannten Mindestlohngesetzes (MiLoG) erstmals ein allgemeiner Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 EUR pro Stunde. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren, unabhängig davon, ob sie Inländer sind oder aus dem Ausland kommen und unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen beschäftigt sind. Der Mindestlohn gilt des Weiteren für Voll- sowie Teilzeitarbeitsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen. Besondere Ausnahmen gibt es jedoch für Praktikanten, Langzeitarbeitslose und Jugendliche ohne Berufsausbildung. Der Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohnes kann weder vertraglich eingeschränkt werden, noch unterliegt er der Verwirkung.

Insbesondere die Berechnung des gesetzlich zu zahlenden Mindestlohnes kann sich aufgrund mannigfaltiger Entgeltbestandteile schwierig gestalten. Pauschale Aussagen sind in diesem Bereich schwierig, da stets eine individuelle Beurteilung der konkreten Situation zugrunde gelegt werden muss. Erste gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich einzelner Lohnbestandteile, die auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind, sind bereits erfolgt.

Zudem besteht für Sie als Arbeitgeber und Unternehmer das Problem der sogenannten Subunternehmerhaftung. Sofern Sie Arbeitsaufträge in Form von Dienst- oder Werkverträgen an andere Unternehmen vergeben, besteht die Möglichkeit, dass Sie als Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohnes bei Ihrem Subunternehmer haften. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer ihres Subunternehmers Sie direkt auf Zahlung des Mindestlohnes in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen die Möglichkeit der Sanktion durch die zuständigen staatlichen Stellen durch ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR gemäß §21 Absatz 2 MiLoG.

Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht mit Standorten in Wiesbaden, Koblenz und bei Frankfurt beraten Sie gerne als Arbeitnehmer rund um das Thema Mindestlohn, wie beispielsweise bei der Durchsetzung ihres Anliegens nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt zu werden oder bei der Beurteilung, ob ihr Lohn bzw. Gehalt und dessen Bestandteile den gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn entsprechen. Als Arbeitgeber stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur Seite, wenn es um die korrekte Anrechnung von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn, oder um die mindestlohnsichere Ausgestaltung Ihrer Vertragsverhältnisse mit Ihren Subunternehmern geht. Rufen Sie uns gerne jederzeit unverbindlich an.

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