Zwar können Arbeitsverhältnisse durch einen Aufhebungsvertrag, Zeitablauf oder nach Zweckerreichung enden, der Regelfall in Deutschland ist jedoch immer noch die Beendigung durch eine Kündigung.

Grundsätzlich kann eine Kündigung sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer auf zwei Arten erfolgen.

Entweder handelt es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Kündigung. Überdies sind auch weitere spezielle Fälle, wie beispielsweise der einer Änderungskündigung, denkbar. In jedem Fall muss eine Kündigung jedoch aufgrund § 623 BGB schriftlich erfolgen.

Die ordentliche Kündigung unterliegt entweder den vertraglichen, gesetzlichen (§622 BGB) oder tarifvertraglichen Fristen. Seitens des Arbeitnehmers bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Für den Arbeitgeber ist jedoch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einseitig fristgerecht zu beenden, häufig eingeschränkt, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.

Im Geltungsbereich des KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertig ist. Darüber hinaus sind einzelne Gruppen von Arbeitnehmern, wie zum Beispiel Schwerbehinderte, Schwangere und junge Mütter oder auch Mandatsträger (z. B. Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte) besonders vor einer Kündigung geschützt.

Die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Absatz 1 BGB führt regelmäßig zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist verbunden werden. Sie kann jedoch nur bei Vorliegen eines sogenannten wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Einen wichtigen Grund stellen Tatsachen dar, aufgrund derer dem Kündigenden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwegung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Diese Grundsätze gelten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Prof. Dr. Kaufmann berät bundesweit Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und leitende Angestellte, aber auch Unternehmen, Vorstände und Geschäftsführer zum Thema der Beendigung von Anstellungsverhältnissen wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, etc. Sofern eine solche bereits ausgesprochen ist oder ausgesprochen werden soll, vertreten wir Sie selbstverständlich gerichtlich sowie außergerichtlich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses.

WICHTIG:

Falls Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie umgehend handeln. Gegen eine unwirksame Kündigung kann nur binnen drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht vorgegangen werden.

Diese Kündigungsschutzklage richtet sich zunächst primär auf den Erhalt ihres Arbeitsplatzes, kann jedoch auch die Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand haben. Bitte sprechen Sie uns im Falle einer Kündigung unverzüglich und unverbindlich an. Nur so können wir zeitnah die rechtliche Lage begutachten und Ihre Rechte erfolgreich für Sie durchsetzen.

Sollten Sie als Arbeitgeber planen, eine Kündigung auszusprechen, empfiehlt es sich, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen, um bestehende Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden zu können. Sollten Sie hingegen bereits eine Kündigung ausgesprochen und Ihr Arbeitnehmer daraufhin eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, sollten Sie ebenfalls unseren Rat einholen. Wir erörtern mit Ihnen zusammen die Risiken eines Gerichtsprozesses und erarbeiten gemeinsam eine individuelle Strategie, um Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.

Wir als Arbeitsrechtskanzlei im Raum bei Frankfurt, Wiesbaden und Koblenz beraten Sie umfassend, unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, zum Thema Kündigung und vertreten sie bundesweit vor allen Instanzen im Arbeitsgerichtsverfahren. Vereinbaren Sie kurzfristig und unverbindlich einen Besprechungstermin oder schildern Sie uns Ihr Anliegen zunächst telefonisch.

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