Im Gegensatz zum unbefristeten Normalarbeitsverhältnis, welches auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist, endet das befristete Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Eintritt eines bestimmten Datums (Zeitbefristung) oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Sachgrundbefristung).

Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Befristung sind gesetzlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dieses schafft seit dem 01.01.2001 eine einheitlich Rechtsgrundlage sowohl für befristete als auch auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse.

Bei der Zeitbefristung wird das Arbeitverhältnis für eine bestimmte Dauer, oder zumindest einen kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum, geschlossen (eine Woche, ein Jahr, bis zum 31.12. des Jahres).

Fehlt es hingegen an einer hinreichend genauen Bestimmung des Endtermins, so ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bei der Zweckbefristung hingegen ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmbar, sondern von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig.

Beispiele sind die Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers, die sogenannte Schwangerschaftsvertretung oder der Abschluss eines genau bestimmbaren Projektes.

In den Fällen, in denen der Endtermin der Befristung für den Arbeitnehmer nicht vorauszusehen ist, ist eine Auslauffrist von zwei Wochen gemäß § 15 Absatz 2 TzBfG einzuhalten. Diese beginnt mit Zugang einer schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Befristete Arbeitsverhältnisse sind immer schriftlich abzuschließen und bis zu ihrem Ablauf nicht ordentlich kündbar, es sei denn, diese Kündbarkeit wurde im Vertrag ausdrücklich vereinbart. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist hingegen jederzeit möglich.

Wir beraten Sie als Arbeitgeber umfassend zum Thema Befristung. Dieses Themengebiet ist komplex, so dass Sie gerade diesbezüglich in keinem Fall auf eine rechtliche Beratung verzichten sollten. Sofern sie planen, befristete Arbeitsverhältnisse in ihrem Unternehmen zu schließen, sollten sie daher nicht zögern uns anzusprechen. Die Rechtsanwaltskanzlei Kaufmann in Koblenz, bei Frankfurt sowie Wiesbaden steht Ihnen fachkompetent zur Seite.

Falls Sie als Arbeitnehmer derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen oder planen ein solches aufzunehmen, prüfen wir, ob ihr befristetes Arbeitsverhältnis wirksam befristet wurde oder ob es wirksam befristet abgeschlossen werden kann. Sprechen Sie uns jederzeit unverbindlich an.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Befristung

Bitte füllen Sie das untenstehende Kontakformular aus