Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses folgt für alle Arbeitnehmer einheitlich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). Der Zeugnisanspruch des Auszubildenden hingegen ist in § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Das Arbeitszeugnis hat eine sogenannte Doppelfunktion. Zum einen dient es dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Das Zeugnis eröffnet ihm bei Bewerbungen um einen Arbeitsplatz die Möglichkeit, seinen beruflichen Werdegang sowie persönliche und fachliche Befähigungen und Eignungen nachzuweisen. Zum anderen gibt es Arbeitgebern Auswahlkriterien für die Stellenbesetzung an die Hand.

Gemäß § 109 Absatz 1 GewO wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Das einfache Zeugnis gibt lediglich die Art und Dauer der Beschäftigung wieder; das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.
Überdies wird auch begrifflich nach Austellungszeitpunkt des Zeugnisses differenziert. Es gibt das Endzeugnis, welches im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt wird, das Zwischenzeugnis, das während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses aufgrund eines besonderen Anlasses erteilt wird sowie das vorläufige Zeugnis, welches aufgrund einer bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird.

Angesichts seiner Außenwirkung muss das Zeugnis den Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten entsprechen. Das heißt, es muss in Form und Wortwahl angemessen, mit einem Ausstellungsdatum versehen und von der richtigen Person unterzeichnet sein. Nicht selten kommt es vor, dass es insbesondere aufgrund des Inhaltes, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Streit kommt. Der Arbeitgeber hat zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, dennoch wird dieser von der Rechtsprechung zunehmend immer weiter eingeschränkt.

Sollten Sie sich als Arbeitgeber im Rahmen einer Zeugniserteilung mit Problemen konfrontiert sehen, unterstützen wir Sie als Rechtsanwaltskanzlei in Wiesbaden, bei Frankfurt und Koblenz gerne, indem wir ihre Zeugnisvorlage überprüfen und auf den aktuellsten rechtlichen Stand bringen oder ein von Ihnen ausgefertigtes konkretes Zeugnis, welches der Arbeitnehmer bemängelt, überprüfen und rechtlich korrekt formulieren. Sollten Sie als Arbeitnehmer mit ihrem erteilten Zeugnis unzufrieden sein, überprüfen wir gerne und unverbindlich, ob ihr Arbeitszeugnis mit den rechtlichen Vorgaben einher geht und besprechen mit Ihnen gemeinsam, ob und wie wir Ihre Erwartungen rechtlich umsetzen können.

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