Für Sie als Arbeitnehmer kann die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber existenziell sein. Nur durch die rechtzeitige Lohnzahlung können Sie ihren Verpflichtungen (wie zum Beispiel Zahlung Ihrer Miete oder Leasingrate des KFZ) ebenfalls nachkommen.

Wenn Ihnen ihr Arbeitgeber zum Monatsende jedoch den vertraglich geschuldeten Arbeitslohn nicht vollständig oder nur teilweise zahlt, stehen Sie vor einem Problem. Der Arbeitgeber hat jedoch in diesem Fall ebenfalls ein Problem, da er bei nicht rechtzeitiger Lohnzahlung automatisch und ohne eine Mahnung durch den Arbeitnehmer in Zahlungsverzug gerät und zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist.

Diesem Zahlungsverzug des Arbeitgebers kann auf mehrere Arten und Weisen begegnet werden. Der Arbeitnehmer kann beispielsweise seine zukünftige Arbeitsleistung, etwa die Arbeit im Folgemonat, so lange zurückhalten, bis der Arbeitgeber den noch geschuldeten Lohn ausbezahlt. Gerät der Arbeitgeber wiederholt in Verzug, weil er der Lohnzahlung trotz Fälligkeit seiner Vergütungspflicht gemäß § 614 Satz 2 BGB nicht oder nicht vollständig nachkommt, so kann dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung zustehen.

Sollte Ihnen ihr Arbeitgeber den arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn nicht vollständig oder nur teilweise zahlen, oder bereits mit der Lohnzahlung in Verzug sein, sollten Sie dies auf keinen Fall hinnehmen. Sprechen Sie uns jederzeit und unverbindlich an, damit wir eine zeitnahe Lösung für Ihr Problem finden und die diesbezüglich erforderlichen Schritte als Arbeitsrechtskanzlei in Wiesbaden, Koblenz und bei Frankfurt für Sie umgehend in die Wege leiten können.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Arbeitgeber Zahlungsverzug

Bitte füllen Sie das untenstehende Kontakformular aus