Als Arbeitsrechtskanzlei beraten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer vollumfänglich zum Thema Abmahnung im Arbeitsrecht.

Durch eine Abmahnung rügt eine Partei gegenüber einer Anderen einen objektiven Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht.

Sofern ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zum Anlass genommen werden soll, den Vertrag einseitig im Rahmen einer Kündigung zu lösen, muss der anderen Partei zuvor die Folge des vertragswidrigen Verhaltens vor Augen geführt und deutlich gemacht werden, dass die Vertragsbeziehung im Wiederholungsfall beendet werden wird.

Dies wird durch eine Abmahnung realisiert.

Die beiderseitige Pflicht zur Abmahnung einer einseitigen Beendigung (Kündigung) des Arbeitsverhältnisses trifft nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Arbeitnehmer.

Grundsätzlich ist eine Kündigung nur wirksam, sofern zuvor eine wirksame Abmahnung erfolgt ist. Nur in Ausnahmefällen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.

Eine wirksame Abmahnung hat verschiedene inhaltliche Voraussetzungen. Das abgemahnte Verhalten muss unter anderem möglichst genau bestimmt und klar als Vertragsverstoß identifiziert werden können. Überdies muss der Arbeitnehmer aufgefordert werden, ein derartiges Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Darüber hinaus muss in der Abmahnung zum Ausdruck gebracht werden, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist. Zu Beweiszwecken sollte die schriftliche Abmahnung immer zur Personalakte genommen werden.

Die Kanzlei Kaufmann unterstützt Arbeitgeber in Wiesbaden, bei Frankfurt oder Koblenz bei dem wirksamen Ausspruch einer Abmahnung gegenüber Arbeitnehmern und auch bei einer sich daran eventuell anschließenden Kündigung.

Arbeitnehmern, die gegen eine ausgesprochene Abmahnung vorgehen möchten und diese für ungerechtfertig halten, stehen wir ebenfalls gern zur Seite. Rufen Sie uns jederzeit unverbindlich an. Bei einem persönlichen Termin entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung für Ihr Anliegen.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Abmahnung

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