Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein selbstverständlicher Bestandteil des Arbeitsrechts und verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei einer Maßnahme Ihnen gegenüber gleich zu behandeln. Mittelbar wird auch der Betriebs- oder Personalrat verpflichtet, sofern dieser über den Gegenstand der Anwendung mitzubestimmen hat.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern bestimmter Ordnung. Die Gruppenbildung muss sachlichen Kriterien gerecht werden. Innerhalb einer Gruppe dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich schlechter gestellt werden.

Zu beachten ist, dass dieser Grundsatz nicht für Beamte, Soldaten und andere Bedienstete in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gilt, da sie keine Arbeitnehmer sind und somit keine geeigneten Bezugsgruppen darstellen, die zu einer Gleichbehandlung von Arbeitnehmern verpflichten können.
Der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes schließt generell auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers mit ein. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist in Deutschland keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage.

Die Arbeitsrechtskanzlei Kaufmann berät Sie als Arbeitgeber rund um den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und erarbeitet mit Ihnen gemeinsam rechtlich zulässige und wirksame Regelungen für Ihr Unternehmen, damit ein Verstoß gegen diesen Grundsatz von vornherein ausscheidet.
Sollten Sie sich als Arbeitnehmer im Vergleich zu Ihren Kollegen ungerecht behandelt fühlen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir überprüfen, ob Sie rechtlich gegen eine etwaige Ungleichbehandlung vorgehen können. Wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen und sorgen für die Durchsetzung Ihrer Rechte. Selbstverständlich berät und hilft die Kanzlei Kaufmann in Wiesbaden, bei Frankfurt und Koblenz auch Arbeitgebern rechtlich ungerechtfertige Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Wir beraten Sie gerne zum Gleichbehandlungsgrundsatz

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