Die Elternzeit erfüllt grundsätzlich den Zweck, erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu erleichtern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gemäß § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (kurz: BEEG) die Möglichkeit, sich von ihrem Arbeitgeber unbezahlt für eine maximale Dauer von derzeit insgesamt 3 Jahren, ab dem Tag der Geburt,von der Arbeit freistellen zu lassen. Hierbei kann ein Zeitraum von maximal 12 Monaten, für Kinder die vor dem 1. Juli 2015 geboren sind, bzw. 24 Monaten, für Kinder die nach dem 1. Juli 2015 geboren sind, auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Zu beachten ist jedoch immer, dass die Ankündigungsfrist zur Inanspruchnahme von Elternzeit grundsätzlich sieben Wochen beträgt. In Ausnahmefällen kann diese auch dreizehn Wochen betragen, wie zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes.

Neben der Beantragung von Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber können Sie pro Elternteil maximal für 12 Monate Elterngeld bei der zuständigen staatlichen Stelle beantragen, wobei sich die Höhe am durchschnittlichen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt orientiert. Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, gelten darüber hinaus die Regelungen zum sogenannten Elterngeld Plus. Dieses sieht vor, dass während des Elterngeldbezuges in Teilzeit, also bis zu 30 Stunden pro Woche, gearbeitet werden kann, so dass sich ein zusätzlicher Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten ergibt.

Als Arbeitnehmer berät Sie die Arbeitsrecht Kanzlei Kaufmann in Wiesbaden, bei Frankfurt und Koblenz jederzeit ausführlich zum Thema Elternzeit und Elterngeld. Unser Beratungsansatz reicht von der Beantragung über die Durchführung bis hin zur Beendigung und Wiederaufnahme Ihrer ursprünglichen Arbeitsstelle. Rufen Sie uns unverbindlich und jederzeit für ein erstes Gespräch über das Thema Elternzeit an.

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