Unter einer Betriebsvereinbarung versteht man die Regelung und Gestaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sowie der individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Sie kann getreu ihrer Natur nur generelle, kollektive Regelungen enthalten, welche unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer im Betrieb Geltung haben.

Räumlich gelten Betriebsvereinbarungen in der Regel für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurden. Persönlich gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Betriebes, unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit. Betriebsvereinbarungen können Bestimmungen über den Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können somit alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Begrenzt wird der Regelungsbereich der Betriebsparteien indes durch den Vorrang des Gesetzes und des Tarifvertrages gemäß § 77 Absatz 3 sowie § 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Arbeitsrecht Betreibsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat von sich aus auf den Arbeitgeber zugehen kann und eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zum Thema des Mitbestimmungsverfahrens machen kann.

Sollten Sie als Arbeitgeber von ihrem Betriebsrat eine Bertriebsvereinbarung vorgelegt bekommen und diesbezüglich rechtlichen Rat für die Anpassung dieser Vereinbarung an Ihre Interessen benötigen, helfen wir Ihnen rechtliche Fallstricke bei der Überarbeitung zu vermeiden und Ihre Interessen im Einklang mit den geltenden Gesetzen umzusetzen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Erstellung von Betriebsvereinbarungen. Es gibt viele Situationen, wie zum Beispiel im Datenschutz oder bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM), in welcher die Einführung einer Betriebsvereinbarung für den Arbeitgeber durchaus vorteilhaft sein kann. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

Sollten Sie als Betriebsrat oder Betriebsratsmitglied Unterstützung bei der Ausgestaltung einer Betriebsvereinbarung benötigen oder generell rechtlichen Rat bezüglich Ihrer Betriebsratstätigkeit suchen, beantwortet Ihnen die Kanzlei Prof. Dr. Michael Kaufmann in Wiesbaden, bei Frankfurt und Koblenz jederzeit Ihre Fragen oder hilft Ihnen, Probleme zu lösen. Lassen Sie uns am besten bei einem persönlichen Gespräch gemeinsam eine Lösung für Ihr konkretes Anliegen entwickeln.

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