Der Arbeitsvertrag ist das grundlegende Dokument eines jeden Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich zum einen der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und zum anderen der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der Arbeitsvertrag ist regelmäßig vom Werkvertrag oder auch Dienstvertrag abzugrenzen. Bei einem Arbeitsvertrag wird lediglich die Tätigkeit als solche geschuldet, bei einem Werkvertrag hingegen ein bestimmtes Arbeitsergebnis, mithin die Herstellung eines Werkes. Bei einem Dienstvertrag wird zwar auch eine Tätigkeit und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges geschuldet, jedoch muss die Dienstleistung, im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis, unabhängig und frei erbracht werden. Eine genaue Abgrenzung kann problematisch sein und bedarf einer genauen Beurteilung im Einzelfall.

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit. Arbeitsverträge können somit wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder sogar durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Jedoch entbindet nur der schriftliche Arbeitsvertrag den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen.

Arbeitsrecht Wiesbaden Arbeitsvertrage

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